Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen Zwischenurteile nach § 99 Abs. 1 und Abs. 2 FGO sind die gegen Urteile statthaften Rechtsmittel gegeben. Die Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist von Amts wegen und nicht nur aufgrund einer Rüge zu prüfen (BFH v. 14.05.1980, I R 135/77, BStBl II 1980, 695; BFH v. 15.11.1992, VIII R 35/91, BFH/NV 1993, 316); dasselbe gilt hinsichtlich der Vorabentscheidung nach § 99 Abs. 2 FGO (s. BFH v. 27.10.1993, XI R 17/93, BStBl II 1994, 439). Wird ein Zwischenurteil aufgehoben, befindet sich das Klageverfahren wieder in dem Stadium, das vor Erlass des Zwischenurteils bestanden hat. Einer Zurückverweisung durch den BFH bedarf es nicht (BFH v. 14.06.2016, IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676).

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Kostenentscheidung ist grundsätzlich dem Endurteil vorzubehalten. Hat ein Rechtsmittel vor dem BFH endgültig keinen Erfolg, muss der BFH dem Revisionskläger die Kosten der Revision auferlegen (§ 135 Abs. 2 FGO). Hat die Revision Erfolg, bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge