Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekanntzugebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren auch in anderen als den in § 363 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO genannten Fällen ruhen zu lassen. Die Anordnung des Ruhens erfolgt hier in Form einer öffentlich bekanntzugebenden Allgemeinverfügung. Gemeint sind vornehmlich solche Fälle, in denen anhand einer an breiter Front geführten Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder unterschiedlicher Instanzrechtsprechung abzusehen ist, dass die genannten Gerichte sich alsbald mit der Rechtsfrage auseinandersetzen werden (BT-Drs. 12/7427, 36). Zuvor ist die Zustimmung der obersten Finanzbehörde einzuholen.

 

Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Einspruchsverfahren ist gem. § 363 Abs. 2 Satz 4 AO fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt. § 363 Abs. 2 Satz 4 AO bezieht sich auf die vorangegangenen Sätze von § 363 Abs. 2 AO. Die Fortsetzung kann also auch dann mitgeteilt oder beantragt werden, wenn das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes eingetreten ist (so auch Brandis in Tipke/Kruse, § 363 AO Rz. 20; BFH v. 26.09.2006, X R 39/05, BStBl II 2007, 222; a. A. Bergan/Martin, DStR 2006, 1925 m. w. N.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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