Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hat die Tat eine andere Person als der Stpfl. begangen, kann der Steuerschuldner die Verlängerung der Festsetzungsfrist durch den Nachweis abwenden, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat (sog. Exkulpationsbeweis). Der Begriff Vermögensvorteil i. S. des § 169 Abs. 1 Satz 3 AO ist nicht identisch mit dem Begriff "Steuervorteil" i. S. des § 370 AO, sondern meint jede durch die Tat erlangte Verbesserung der Vermögenslage (BFH v. 31.07.1996, XI R 82/95, BStBl II 1996, 554; BGH v. 31.01.1989, VII R 77/86, BStBl II 1989, 442). Die an den Stpfl. zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der von ihm zutreffenden Vorkehrungen sind unter Berücksichtigung aller Umstände, insbes. der Verhältnismäßigkeit, festzustellen. Neben allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen, z. B. der Durchführung unregelmäßiger Stichproben, wird der Stpfl. auch bei der Auswahl seiner Angestellten die nötige Sorgfalt anwenden lassen müssen.

 

Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Dem Gesamtrechtsnachfolger erwächst keine eigene Exkulpationsmöglichkeit. Er rückt in die Exkulpationslage des Rechtsvorgängers ein. Hat ein Gesamtschuldner die Steuerhinterziehung bzw. leichtfertige Steuerverkürzung nicht begangen, so hat er grds. die sich aus § 169 Abs. 2 Satz 3 AO letzter HS ergebende Möglichkeit, sich zu exkulpieren (h. M. BFH v. 29.08.2017, VIII R 32/15, DStR 2018, 297; Drüen in Tipke/Kruse, § 169 AO Rz. 24; Banniza in HHSp, § 169 AO Rz. 65; Frotscher in Schwarz, § 169 AO Rz. 30).

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