Tz. 60

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Schätzungsbescheide wegen Nichtabgabe der Steuererklärung sind unter Nachprüfungsvorbehalt zu erlassen, wenn der Fall für eine eventuelle spätere Überprüfung offengehalten werden soll, z. B. wenn eine den Schätzungszeitraum umfassende Außenprüfung vorgesehen ist oder zu erwarten ist, dass der Stpfl. nach Erlass des Bescheids die Steuererklärung nachreicht (AEAO zu § 162, Nr. 4 Abs. 1; s. auch § 164 AO Rz. 6). Zum weiteren Verfahren in diesen Fällen wird auf AEAO zu § 162, Nr. 4 Abs. 2 verwiesen. Über diese Selbstbindung hinaus besteht keine Pflicht des FA, den Schätzungsbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen (Oellerichin Gosch, § 162 AO Rz. 171 m. w. N.; a. A. Seer in Tipke/Kruse, § 162 AO Rz. 101).

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