Tz. 27

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach der als Ordnungsvorschrift einzustufenden Regelung in § 152 Abs. 3 AO ist der Verspätungszuschlag regelmäßig "mit der Steuer" festzusetzen, d. h. in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung, nicht unbedingt auf demselben Schriftstück (s. BFH v. 11.06.1997, X R 14/95, BStBl II 1997, 642). Ein zeitlicher Zusammenhang ist zumindest dann anzunehmen, wenn innerhalb eines Monats nach der Steuerfestsetzung auch der Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Geschieht die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausnahmsweise nicht "mit der Steuer", wird ihre Rechtmäßigkeit davon jedenfalls nicht berührt, solange die Festsetzung des Verspätungszuschlags binnen Jahresfrist nachgeholt wird (BFH v. 10.10.2001, XI R 41/00, BStBl II 2002, 124; krit. zu Recht: BFH v. 13.04.2010, IX R 43/09, BStBl II 2010, 1684, dort auch zur möglichen Zulässigkeit der Festsetzung mehr als ein Jahr nach der Steuerfestsetzung). Eine Festsetzung des Verspätungszuschlags vor Erlass des zugehörigen Steuerbescheides ist zulässig (vgl. BFH v. 28.03.2007, IX R 22/05, BFH/NV 2007, 1450). Dieses gilt jedoch m. E. nur, soweit die maßgeblichen Grundlagen für die Ermessensausübung (Steuerbescheid, Steuererklärung) der Finanzbehörde bekannt sind. Auch liegt im Unterlassen einer Festsetzung mit der Steuer kein begünstigender Verwaltungsakt (BFH v. 10.10.2001, XI R 41/00, BStBl II 2002, 124; a. A. Brockmeyer in Klein, 9. Aufl., § 152 AO Rz. 13). Unerheblich ist, ob die Steuererklärung des Folgejahres bereits abgegeben wurde (BFH v. 27.07.2009, I B 36/09, juris). Zur Frage einer möglichen Festsetzungsfrist oder Verwirkung s. Rz. 29.

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