Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 153 Abs. 1 Satz 2 AO bezieht in den verpflichteten Personenkreis neben den Gesamtrechtsnachfolgern eines Stpfl. auch die nach den §§ 34 und 35 AO für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Stpfl. handelnden Personen ein. Der Gesamtrechtsnachfolger ist auch berichtigungspflichtig, wenn eine Erklärung des Rechtsvorgängers unrichtig war. Die in §§ 34 und 35 AO genannten Personen sind nur so weit berichtigungs- bzw. anzeigepflichtig, wie ihre Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse reichen. Ob die unrichtige bzw. unvollständige Erklärung vor Beginn der Amtszeit der Personen abgegeben wurde, ist unerheblich (BFH v. 07.03.2007, I B 99/06, BFH/NV 2007, 1801). Deshalb ist auch der Insolvenzverwalter, der in Bezug auf die Konkursmasse die Pflichten wahrzunehmen hat, die der Gemeinschuldner erfüllen müsste, zur Berichtigung früherer unrichtiger Erklärungen des Gemeinschuldners verpflichtet.

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