Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wurde der angefochtene Verwaltungsakt von einer anderen Behörde aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die zuständige Finanzbehörde erlassen, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch (§ 367 Abs. 3 Satz 1 AO). Für die zuständige Finanzbehörde handeln die Zolldienststellen für die Verwaltung der USt und KraftSt (§ 18 Satz 1 FVG) sowie Kirchenbehörden für die Verwaltung der KiSt. Die im Auftrag handelnde Behörde kann dem Einspruch jedoch nach § 367 Abs. 3 Satz 2 AO selbst abhelfen. Hat bei der Auftragsprüfung das beauftragte FA die Prüfungsanordnung erlassen, so hat auch dieses über den hiergegen gerichteten Einspruch zu entscheiden. Die Regelung des § 367 Abs. 3 Satz 1 AO ist in diesem Fall nicht anwendbar, da das beauftragte FA nicht aufgrund gesetzlicher Kompetenzzuweisung handelt, sondern auf der Grundlage eines Aktes der Ermessensausübung (§ 195 Satz 2 AO) des zuständigen FA (BFH v. 18.11.2008, VIII R 16/07, BStBl II 2009, 507; Dumke in Schwarz/Pahlke, § 367 AO Rz. 4a; a. A. Seer in Tipke/Kruse, § 367 AO Rz. 9; Birkenfeld in HHSp, § 367 AO Rz. 644; FG SAnh v. 24.06.2009, 2 K 297/09, EFG 2009, 1714, das die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die Prüfungsanordnung beim zuständigen FA sieht, soweit die Beauftragung in Zweifel gezogen wird).

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