Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 74 FGO regelt die Aussetzung des Verfahrens (s. Rz. 2 ff.) und nur diese. Die Aussetzung des Verfahrens bewirkt den Stillstand des Verfahrens auf alleinige Initiative des Gerichts ohne Mitwirkung der Beteiligten. Darüber hinaus können die Beteiligten übereinstimmend den Stillstand des Verfahrens herbeiführen; man spricht dann vom Ruhen des Verfahrens; hierfür gilt § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 251 ZPO (s. Rz. 9 ff.). Schließlich kann der Stillstand des Verfahrens auch auf gesetzlich geregelten Gründen beruhen (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 239ff. ZPO), die dem Einfluss der Beteiligten entzogen sind; in diesen Fällen tritt die Unterbrechung des Verfahrens kraft Gesetzes ein (s. Rz. 11 ff.).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Aussetzung des Verfahrens, die einen zeitweisen Stillstand zur Folge hat, ist eine prozessleitende Maßnahme von einigermaßen schwerwiegender Bedeutung. Sie läuft darauf hinaus, den Beteiligten die Prozessentscheidung für einen Zeitraum von zumeist ungewisser Dauer vorzuenthalten. Der Regelungsgrund (ratio legis) – nicht die Voraussetzung für die Anwendung der Norm – ist die Prozessökonomie (a. A. Thürmer in HHSp, § 74 FGO Rz. 12). Durch die Aussetzung des Verfahrens soll verhindert werden, dass der BFH und das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle überschwemmt werden sollen (Brandis in Tipke/Kruse, § 74 FGO Rz. 3). Gleichzeitig soll eine Entlastung der FG herbeigeführt werden, indem diese in Fällen, in denen Fragen zur höchstrichterlichen Klärung anstehen, vorläufig keine Entscheidungen zu treffen brauchen. Schließlich ist auch den Beteiligten damit gedient, dass bei gleichgelagerten Sachverhalten keine divergierenden Entscheidungen getroffen werden, sondern zunächst die vorgreifliche Entscheidung abgewartet wird.

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