Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Einspruchsführer kann aufgefordert werden, Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Ausgangsverfahren er sich beschwert fühlt (§ 364b Abs. 1 Nr. 1 AO). Damit soll die ohnehin geltend zu machende Beschwer (§ 350 AO) spezifiziert werden. Dies ist bei den geringen Anforderungen, die an die Geltendmachung der Beschwer gestellt werden, auch sinnvoll, da oftmals nicht klar ist, gegen welche Tatsache sich der Angriff des Steuerpflichtigen richtet. Die Ausführungen zur Beschwer dienen aber nicht nur der Klärung der Zulässigkeit (die Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung, § 350 AO), sondern der Konzentration des Verfahrens auf den nach Ansicht des Einspruchsführers beeinträchtigenden Streitstoff. Auch wenn nicht ausdrücklich erwähnt, fallen nur ungeklärte klärungsbedürftige und relevante Tatsachen unter § 364b Abs. 1 Nr. 1 AO (Seer in Tipke/Kruse, § 364b AO Rz. 12). Ebenso wenig kann der Einspruchsführer zu Rechtsausführungen aufgefordert werden. Die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung ist keine Tatsachenerklärung und fällt nicht unter § 364b Abs. 1 Nr. 1 AO. In Betracht kommt aber § 364b Abs. 1 Nr. 3 AO, die Vorlage von Urkunden (Rößler, DStZ 1995, 272, 272; Seer in Tipke/Kruse, § 364b AO Rz. 15).

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Vom Einspruchsführer kann eine Erklärung zu klärungsbedürftigen Punkten verlangt werden (§ 364b Abs. 1 Nr. 2 AO). Nach der Gesetzesbegründung sind mit "Punkten" klärungsbedürftige Vorgänge gemeint, d. h. einzelne Sachverhalte, die noch nicht vollständig und verständlich dargestellt worden sind. Der Vortrag muss insoweit ergänzt werden, dass die Finanzbehörde imstande ist, sich über entscheidungsrelevante Tatsachen Klarheit zu verschaffen. Auch § 364b Abs. 1 Nr. 2 AO ist auf Tatsachen beschränkt und berechtigt nicht zur Aufforderung, Rechtsausführungen abzugeben. In der Fristsetzung müssen die zu klärenden Tatsachen genau bezeichnet werden, um den Umfang der präkludierenden Wirkung zu beurteilen (BFH v. 25.04.1995, IX R 6/94, BStBl II 1995, 545).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Einspruchsführer kann außerdem aufgefordert werden, Beweismittel zu bezeichnen oder Urkunden vorzulegen, soweit er dazu verpflichtet ist (§ 364b Abs. 1 Nr. 3 AO). Die Verpflichtung zur Bezeichnung von Beweismitteln ergibt sich bereits aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 1 Satz 2 AO). Das Beweisthema muss wegen der ausschließenden Wirkung so genau wie möglich bezeichnet sein. Die Vorlage von Urkunden (als spezielles Beweismittel) unterliegt aber den Voraussetzungen des § 97 AO. Zur Abgabe der Steuererklärung ist der Steuerbürger nach § 149 Abs. 1 AO verpflichtet. Besteht keine Verpflichtung zur Vorlage der Urkunden, kann die Finanzbehörde sie auch nicht über § 364b Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. AO (Beweismittel) herbeiführen (Birkenfeld in HHSp, § 364b AO Rz. 56, 60).

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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