Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Berichtigungspflicht trifft den Stpfl. (s. § 33 AO). Es ist in Bezug auf abgegebene Erklärungen unabhängig davon zur Berichtigung verpflichtet, ob die Erklärung von ihm selbst oder – in Erfüllung seiner (des Stpfl.) Erklärungspflicht – von einem Dritten für ihn abgegeben worden ist. Beruht die Kenntnis der Finanzbehörde über den steuerbaren Tatbestand dagegen auf anderen Quellen, etwa der Anzeigepflicht Dritter (z. B. der Behörden und Notare), greift die Berichtigungspflicht selbst dann nicht ein, wenn der Stpfl. diese Dritten bewusst getäuscht und damit die Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung mittelbar herbeigeführt hat. Dagegen trifft den Stpfl. eine Berichtigungspflicht, wenn er erkennt, dass ein Notar z. B. eine Anzeige nach § 18 GrEStG falsch erstattet hat (BGH v. 11.07.2008, 5 StR 156/08, NStZ 2009, 273).

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Erfasst werden grundsätzlich nicht Personen, die in fremden Steuersachen Auskünfte geben oder Unterlagen vorlegen (s. FG Bln v. 11.03.1998, 6 K 6305/93, EFG 1998, 1166). Soweit wegen einer Zusammenveranlagung gemeinsame Steuererklärungen von Ehegatten abzugeben sind, trifft die Berichtigungspflicht den einzelnen Ehegatten nur hinsichtlich seiner eigenen Einkünfte (h. M., s. nur Heuermann in HHSp, § 153 AO Rz. 6 m. w. N., sowie s. § 149 AO Rz. 11). Dies gilt selbst unter der Annahme, dass § 101 AO auf Ehegatten nicht anwendbar ist (s. § 101 AO Rz. 4).

Verpflichteter in den Fällen des § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist der Entrichtungsschuldner.

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