Tz. 90

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen den Folgeänderungsbescheid nach § 174 AO ist ein Einspruch nach § 347 AO statthaft. Die Einspruchsentscheidung kann mit der Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 1. Alt. FGO) angegriffen werden.

 

Tz. 91

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Dritte kann gegen den ihm gegenüber ergangenen Änderungsbescheid jedoch lediglich Einwendungen gegen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Änderung erheben, nicht aber gegen die im Ausgangsverfahren bindend festgestellte materiell-rechtliche Beurteilung des Sachverhalts. Die Hinzuziehung ist mit einem Einspruch nach § 347 AO angreifbar. Die Beiladung ist nach § 128 Abs. 1 FGO mit der Beschwerde anfechtbar (s. § 60 FGO Rz. 3). Der Einspruch gegen die Hinzuziehung hemmt die Vollziehung nicht, sodass der Dritte ggf. deren Aussetzung beantragen sollte. In diesem Fall kann die Folgeänderung beim Dritten nicht durchgeführt werden, wenn über den Einspruch oder den Antrag des Stpfl. vor Abschluss des Rechtsbehelfsverfahren über die Hinzuziehung entschieden worden ist. Um Folgeänderungen zu sichern, muss das FA mit Zustimmung des Stpfl. das Verfahren nach § 363 Abs. 2 AO ruhen lassen (zu Einzelheiten von Wedelstädt in Gosch, § 174 AO Rz. 134 f.).

 

Tz. 91a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 FGO) des gem. § 174 Abs. 5 Satz 2 AO zum Einspruchsverfahren hinzugezogenen Dritte ist gegeben, wenn der Steuerbescheid zugunsten des Hauptbeteiligten geändert wird und damit in verbindlicher Weise gegenüber dem Hinzugezogenen entschieden ist, welche die diesem gegenüber zu ziehenden "richtigen steuerlichen Folgen" gem. § 174 Abs. 4 und 5 AO sind (BFH v. 29.04.2009, X R 16/06, BStBl II 2009, 732; BFH v. 04.03.2015, II R 1/14, BStBl II 2015, 595). Wird der Einspruch des Hauptbeteiligten aber als unbegründet zurückgewiesen, beschwert die Einspruchsentscheidung den hinzugezogenen Dritten materiellrechtlich nicht, denn das FA kann in diesem Fall nicht gem. § 174 Abs. 4 und 5 AO aus der Einspruchsentscheidung den Dritten belastende Folgerungen ziehen (BFH v. 04.03.2015, II R 1/14, BStBl II 2015, 595). Die bloße Möglichkeit einer erfolgreichen Klage des Hauptbeteiligten gegen den Steuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung (vgl. § 44 Abs. 2 FGO) begründet nicht die Klagebefugnis des Dritten, da sich die Beschwer des Hinzugezogenen i. S. des § 40 Abs. 2 FGO aus der Einspruchsentscheidung selbst ergeben muss (BFH v. 04.03.2015, II R 1/14, BStBl II 2015, 595).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge