Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Wichtige Gründe sind die Anhängigkeit von Verfassungsbeschwerden, Musterprozessen oder Normenkontrollklagen, die Durchführung einer Außenprüfung, die Verhandlung mit Oberbehörden, eine zu erwartende Gesetzesänderung mit Rückwirkung oder bei zeitaufwendiger Aufklärung des Sachverhalts im Ausland. Das Ruhen ist immer dann zweckmäßig, wenn Arbeitsaufwand erspart und widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden.

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Anordnung nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO setzt die Zustimmung des Einspruchsführers voraus. Es muss also Einvernehmlichkeit zwischen Finanzbehörde und Einspruchsführer bestehen. Die Zustimmung unterliegt keinem Formerfordernis. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden und ist jederzeit widerrufbar, auch wenn dies missbräuchlich erscheint (FG Sa v. 03.04.1981, II 550/80, EFG 1981, 431). Der Einspruchsführer kann sich nach Abgabe der Zustimmung nicht mehr auf eine überlange Verfahrensdauer berufen (BFH v. 26.10.2011, X B 230/10, BFH/NV 2012, 174).

 

Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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