Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für nach dem 31.12.2017 beginnende Besteuerungszeiträume wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.07.2016 die in § 149 Abs. 2 AO genannten Erklärungsfristen um zwei Monate verlängert. Daneben wurden Sonderregelungen für Erklärungen gesetzlich verankert, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden. Die Pflicht zur Abgabe der in § 149 Abs. 3 AO n. F. ausdrücklich genannten Steuererklärungen endet – vorbehaltlich einer besonderen Aufforderung nach § 149 Abs. 4 AO n. F. – erst mit Ablauf des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres (vgl. auch weitergehende Frist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft). Die verlängerte Frist gilt nicht für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung, wenn die unternehmerische ("gewerbliche oder berufliche") Tätigkeit vor oder mit Ablauf des Besteuerungszeitraums endete (§ 149 Abs. 5 AO n. F.); vgl. auch § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG. Für die Frage einer möglichen Fristverlängerung vgl. § 109 AO n. F.

 

Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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