Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Annahme einer Betriebstätte setzt eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus, die der unternehmerischen Tätigkeit dient. Eine Geschäftseinrichtung ist jeder körperliche Gegenstand bzw. jede Zusammenfassung körperlicher Gegenstände, die geeignet ist, Grundlage einer Unternehmenstätigkeit zu sein. Die Anlage stellt einen Unterfall der Geschäftseinrichtung dar. Die Geschäftseinrichtung setzt keine besondere bauliche Gestaltung, wie z. B. einen umschlossenen Raum, oder die Eignung zum Aufenthalt von Menschen oder Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen voraus, sodass auch Lagerplätze, Spiel- und Verkaufsautomaten (Buciek in Gosch, § 12 AO Rz. 48 "Automaten") oder die Wohnung als Büro z. B. bei einem Handelsvertreter (BFH v. 18.12.1986, I R 130/83, BFH/NV 1988, 119) Betriebstätten sein können. Nicht ausreichend sind unkörperliche Gegenstände (Rechte), s. d. Beteiligungen nicht zu einer Betriebstätte am Ort des Beteiligungsvermögens führen (BFH v. 29.08.1984, I R 154/81, BStBl II 1985, 160 f.). Das Gleiche gilt für eine Webseite.

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