Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Einspruchsentscheidungen sind zwar Verwaltungsakte i. S. des § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 AO. Zur Vermeidung einer nicht endenden Kette von Einspruchsverfahren sind Einspruchsentscheidungen von einem weiteren Einspruch ausgeschlossen. Weiterer Rechtsschutz wird nunmehr durch die Anfechtungsklage gewährt, deren Verfahrensvoraussetzung nach § 44 Abs. 1 FGO eine Einspruchsentscheidung ist. Dagegen findet § 348 Nr. 1 AO auf Vollabhilfebescheide keine Anwendung. Gegen den Vollabhilfebescheid kann kein Rechtschutz durch Erhebung der Anfechtungsklage erlangt werden, da das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gerade nicht ohne Erfolg geblieben ist (BFH v. 18.04.2007, XI R 47/05, BStBl II 2007, 736). Erlässt das Finanzamt vor Ablauf der Einspruchsfrist eine (Teil-)Einspruchsentscheidung, ist ein nochmaliger Einspruch gegen die Steuerfestsetzung nicht statthaft, auch wenn er innerhalb der noch währenden Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 AO) eingelegt worden ist (BFH v. 18.09.2014, VI R 80/13, BStBl II 2015, 115; FG Ddorf v. 05.06.2013, 15 K 4597/12 E).

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