Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 AO sinngemäß (§ 354 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung muss demnach innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist erklärt werden. Für die Fristberechnung ist also nicht der Tag des Einganges des Verzichts bei der Finanzbehörde maßgebend, sondern die eigentliche Frist für die Einlegung des Einspruchs. Eine Verlängerung der Jahresfrist kommt nur in Betracht, wenn die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Verzichts infolge höherer Gewalt vor Ablauf des Jahres nicht möglich war (Keß in Schwarz/Pahlke, § 354 AO Rz. 53). Unwirksam ist eine Verzichtserklärung dann, wenn sie auf unlauteren Einfluss der Finanzbehörde oder andere unzulässige Willensbeeinflussung zurückzuführen ist. Hierzu gehören auch Vereinbarungen zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen über die Erklärung eines Einspruchsverzichts, insbes. im Zusammenhang mit "ausgehandelten" Steuerbescheiden bzw. als Ergebnis einer Schlussbesprechung nach einer Außenprüfung, auch ein solcher "vereinbarungsgemäß" erklärter Verzicht ist unwirksam (Birkenfeld in HHSp, § 354 AO Rz. 76).

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