Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 152 Abs. 4 AO stellt klar, dass Verspätungszuschläge auch dann festgesetzt werden können, wenn die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen für gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen nicht oder nicht fristgemäß erfüllt wird (§ 180 AO). Für die Bemessung der aufgrund entsprechender Pflichtverletzungen festzusetzenden Verspätungszuschläge gilt § 152 Abs. 1 bis 3 AO mit der Maßgabe, dass bei Anwendung des Abs. 2 Satz 1 die steuerlichen Auswirkungen zu schätzen sind (für Steuererklärungen zum Zwecke der Festsetzung von Steuermessbeträgen dürfen maximal 10 % des Messbetrages festgesetzt werden, § 152 Abs. 2 Satz 1 AO). Hierzu können die zur Streitwertbemessung (s. Vor § 135 FGO Rz. 24 ff.) entwickelten Grundsätze angewendet werden (AEAO zu § 152 AO, Nr. 4), wobei die Verwaltung die steuerlichen Auswirkungen zum Teil abweichend schätzt (s. OFD Hannover v. 15.01.2003, S 0323–2 – StH 462, juris; Bayerisches Landesamt für Steuern v. 30.11.2012, S 0323.1.1-2/1 St42, juris). Bei gesonderten Gewinnfeststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO sind die tatsächlichen Auswirkungen zu berücksichtigen (FG Bre v. 26.05.2000, 2001 26 K 2, EFG 2000, 843).

 

Tz. 21

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Festsetzung von Verspätungszuschlägen kommt nach § 152 Abs. 2 Satz 1 AO nur in Betracht, wenn die festgestellten Besteuerungsgrundlagen positiv sind (BFH v. 27.06.1989, VIII R 73/84, BStBl II 1989, 955).

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