Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Über die Verpflichtung zur Bereitstellung eines länderbezogenen Berichts hinaus begründet § 138a Abs. 5 AO weitergehende Erklärungspflichten. So haben Unternehmen im Rahmen ihrer Steuererklärungen darzulegen, ob sie als inländische Konzernobergesellschaft, beauftragte Gesellschaft oder einbezogene inländische Konzerngesellschaft mit ausländischer Konzernobergesellschaft fungieren. Diese Pflicht gilt auch für entsprechende Betriebsstätten (§ 138a Abs. 5 Satz 3 AO).

 

Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Obwohl § 138a Abs. 5 AO von inländischer Konzernobergesellschaft i. S. des § 138a Abs. 1 AO spricht und damit jedes Unternehmen angesprochen ist, das einen Konzernabschluss erstellt, muss die Regelung in § 138a Abs. 5 AO in dem Sinne teleologisch reduziert werden, dass nur Konzerne betroffen sind, die die Voraussetzungen des § 138a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO erfüllen (vgl. Kraft/Heider, DStR 2017, 1353, 1359; Ditz/Bärsch/Engeln, IStR 2016, 840, 846).

 

Tz. 17-19

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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