Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Anordnung der Verfahrensruhe bzw. der Aussetzung des Verfahrens sind Verwaltungsakte, die selbstständig mit dem Einspruch angefochten werden können. Für den Widerruf der Aussetzung bzw. des Ruhens sowie für die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung gilt dies nicht. Obgleich es sich auch hierbei um Verwaltungsakte handelt, sind diese wegen § 363 Abs. 3 AO nur mit der Klage gegen die Einspruchsentscheidung anfechtbar (BFH v. 08.06.1990, III R 41/90, BStBl II 1990, 944; Birkenfeld in HHSp, § 363 AO Rz. 270). Die einstweilige Anordnung der Verfahrensruhe ist nicht möglich (Brandis in Tipke/Kruse, § 363 AO Rz. 21).

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