Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Anzeige nach § 138 Abs. 1 und 1a AO ist innerhalb eines Monats nach dem anzeigepflichtigen Ereignis zu erstatten (§ 138 Abs. 4 AO); nach § 138 Abs. 2 AO zusammen mit der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch mit Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Die Frist von 14 Monaten gilt auch, wenn keine Steuererklärung abzugeben ist (§ 138 Abs. 5 AO).

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