Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 175a Satz 2 AO enthält eine spezielle Ablaufhemmung. Hiernach endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs. Das setzt nach neuerer Auffassung voraus, dass die Festsetzungsfrist bei Einleitung des Verständigungsverfahrens oder bei Antrag des Stpfl. auf Einleitung eines solchen Verfahrens noch nicht abgelaufen war (so auch Loose in Tipke/Kruse, § 175a Rz. 8; Koenig in Koenig, § 175a AO Rz. 10; von Groll in HHSp, § 175a AO Rz. 102). Es genügt danach auch, wenn der Stpfl. die Einleitung eines derartigen Verfahrens vor Eintritt der Festsetzungsverjährung beantragt hat. Nach vorzugswürdiger Auffassung tritt die Ablaufhemmung des § 175a Satz 2 AO jedoch auch dann ein, wenn die regelmäßige Festsetzungsfrist des § 169 AO bereits abgelaufen ist, denn nur dann können Verständigungsverfahren effektiv umgesetzt werden (Szymczak in K/S, § 175a AO Rz. 5; Bartone in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1457; von Wedelstädt in Gosch, § 175a AO Rz. 17 mit einem Hinweis auf den gleichlautenden Wortlaut in § 171 Abs. 10 AO; Loh/Steinert, BB 2008, 2383, 2385; Rüsken in Klein, § 175a AO Rz. 2; a. A. Loose in Tipke/Kruse, § 175a AO, Rz. 8; Koenig in Koenig, § 175a AO Rz. 10; von Groll in HHSp, § 175a AO Rz. 102). Der Stpfl. erfährt i. d. R. erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist von einer im Ausland durchgeführten Außenprüfung. Nach erstgenannter Ansicht müsste der Stpfl. – um sich effektiv zu schützen – vorsorglich einen Antrag nach § 171 Abs. 3 AO stellen und Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beantragen, bis die ausländische Festsetzung bestandskräftig ist. Dies steht der Umsetzung einer unter Beachtung der DBA-Fristen beantragten Verständigungsvereinbarung rechtlich entgegen, auch wenn das BZSt i. d. Praxis eine Verständigungsvereinbarung ungeachtet der Festsetzungsverjährung umsetzt. § 175a soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Grundlage für solche Änderungen sein (vgl. BT-Druck. 12/5630). Enthalten DBA keine Antragsfristen, so verhindert das BMF-Schreiben v. 13.07.2006 (BStBl I 2006, 461) durch Statuierung einer Pflicht zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens innerhalb von vier Jahren einen dauerhaften Schwebezustand (vgl. zum Ganzen Loh/Steinert, BB 2009, 2385 f. m. w. N.).

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