Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 150 Abs. 2 AO sind die Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Eine derartige Verpflichtung kann sich naturgemäß nur auf Tatsachen beziehen (weitergehend auch für eine notwendige rechtliche Beurteilung: Heuermann in HHSp, § 150 AO Rz. 17 ff.). Zu steuerrechtlichen Folgen s. beispielsweise §§ 173 Abs. 1 Nr. 2, 233a und 162 AO. Zur Verantwortlichkeit für Angaben des Ehegatten im Rahmen einer Zusammenveranlagung s. § 149 AO Rz. 5.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

"Vorläufige Steuererklärungen" sieht das Gesetz nicht vor. Die Abgabe einer "vorläufigen" Steuererklärung stellt keine Erfüllung der Steuererklärungspflicht dar, sie kann daher grundsätzlich weder die Einleitung von Zwangsmaßnahmen gem. §§ 328ff. AO noch die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO) oder die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) verhindern. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Erklärende durch den Vermerk "vorläufig" nicht nur klarstellen wollte, dass bezüglich bestimmter erklärter Tatsachen noch eine Ungewissheit besteht, die erst später ausgeräumt werden kann. In einem solchen Fall handelt es sich nicht eigentlich um eine "vorläufige Steuererklärung", sondern um die vollständige und endgültige Mitteilung aller für die Besteuerung bedeutsamen Tatsachen und Umstände, wie sie sich im Zeitpunkt der Erklärung darstellen. Eine solche Erklärung erfüllt die Steuererklärungspflicht gerade erst im vollen Umfang. Der Stpfl. könnte nicht mit Hinweis auf die bestehenden Unsicherheiten die Erklärungsabgabe verweigern. Unberührt bleibt die Verpflichtung zu entsprechenden Ergänzungen bei Wegfall der Ungewissheit. Eine in diesem Sinne zulässige "vorläufige Steuererklärung" liegt natürlich nicht vor, wenn der Verpflichtete die ihm verfügbaren oder in zumutbarer Weise beschaffbaren notwendigen Angaben zurückhält.

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