Tz. 8a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Seit einiger Zeit wird beobachtet, dass insbes. in Internet-Auktionen z. B. Tankbelege o. Ä. zum Kauf angeboten werden. Der Veräußerer, der für diese Belege keine Verwendung hat, überlässt sie anderen Personen, die sie steuermindernd einsetzen wollen. Solche Fälle konnten vor der Neufassung des § 379 AO nicht verfolgte werden, wenn dem Verbreitenden kein Gehilfenvorsatz zu einer Steuerhinterziehung des Erwerbenden nachgewiesen werden konnte und nicht die Voraussetzungen eines Urkundsdelikts i. S. des § 267 StGB vorlagen. Diese Lücke soll Abs. 1 Nr. 2 schließen, indem auch die Weitergabe von echten und inhaltlich richtigen Belegen an Dritte, die an dem belegten Geschäftsvorfall nicht beteiligt waren, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann (BT-Drs. 15/5605, 7). Nur die entgeltliche Weitergabe von Belegen wird erfasst, nicht aber die unbeabsichtigte Verschaffung der Verfügungsmacht, wie z. B. das Liegenlassen oder Wegwerfen von Belegen, die dann ein anderer an sich nimmt (BT-Drs. 16/520, 7). Sollte im Einzelfall ein Beleg unentgeltlich aber in Kenntnis der beabsichtigten Nutzung für steuerliche Zwecke weitergegeben werden, kann dies zwar nicht nach § 379 AO aber ggf. als Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung verfolgt werden.

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