Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der in § 355 Abs. 2 AO gemeinte Untätigkeitseinspruch ist immer dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige geltend macht, über einen von ihm gestellten Antrag sei binnen angemessener Frist nicht entschieden worden (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Untätigkeitseinspruch kann unbefristet erhoben werden. Vertreten wird die Ansicht, dass ein stillschweigendes Hinnehmen der Untätigkeit über Jahre zu einer Verwirkung führen kann (Siegers in HHSp, § 355 AO Rz. 85). Diese Auffassung findet jedoch keinerlei Stütze im Gesetz und ist abzulehnen (Seer in Tipke/Kruse, § 355 AO Rz. 19). Allerdings soll sich derjenige nicht auf Treu und Glauben berufen können, der seine Steuererklärung jenseits der Frist des § 149 Abs. 2 AO abgegeben hat und es unterlässt, einen ablaufhemmenden Untätigkeitseinspruch einzulegen (BFH v. 22.01.2013, X R 1/12, BFHE 239, 385).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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