Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Da die gesonderte Feststellung der Steuerfestsetzung gleichgestellt ist, gelten auch hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe der Feststellungserklärung die Vorschriften der §§ 149 AO sinngemäß. Ergänzend zu § 149 Abs. 1 AO, der bestimmt, dass sich aus den Steuergesetzen ergibt, wer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, legt § 181 Abs. 2 AO fest, dass grundsätzlich zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet ist, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist, und führt dies für die Fälle der Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 AO im Einzelnen aus. Die Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO wird nicht erwähnt, weil insoweit § 28 Abs. 3 Satz 1 BewG gilt. Erklärungspflichtig ist danach derjenige, dem das Vermögen zum Feststellungszeitpunkt zuzurechnen ist; die Erklärungspflicht für die Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes trifft die Gesamtheit der Mitunternehmer (BFH v. 21.05.1987, IV R 134/83, BStBl II 1987, 764).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In Fällen der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist jeder Feststellungsbeteiligte erklärungspflichtig, dem ein Anteil an den einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist, unabhängig von der Höhe ihres Anteils, außerdem die in § 34 AO genannten Personen. Das gilt auch im Falleder Insolvenz der Personengesellschaft, da es sich bei der gesonderten Feststellung um den konkursfreien Bereich der Personengesellschaft handelt (AEAO zu § 251, Nr. 4.4.1.1); der Insolvenzverwalter ist daher nicht abgabepflichtig (BFH v. 23.08.1994, VII R 143/92, BStBl II 1995, 194). Allerdings hat er gem. § 34 Abs. 3 AO, soweit sein Verwaltungsrecht reicht, alle steuerlichen Pflichten des Gemeinschuldners zu erfüllen. Zu diesen Pflichten gehören auch die Buchführung, die Abgabe der Gewerbesteuererklärung und demzufolge auch die Gewinnermittlung (BFH v. 12.11.1992, IV B 83/91, BStBl II 1993, 265). Schwierigkeiten, die dadurch entstehen können, dass einzelne Beteiligte (z. B. Kommanditisten oder die Beteiligten bei Einsatz eines Geschäftsführers) faktisch nicht in der Lage sind, die Feststellungserklärung abzugeben, hat das FA bei seinen Ermessenserwägungen, wen es zur Abgabe auffordert, zu berücksichtigen (Kunz in Gosch, § 181 AO Rz. 13 m. w. N.). Die Abgabe der vollständigen Feststellungserklärung durch einen Erklärungspflichtigen befreit die Übrigen von ihrer Abgabepflicht (§ 181 Abs. 2 Satz 2 AO).

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In den Fällen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO ist der Unternehmer erklärungspflichtig, d. h. derjenige, der die Tätigkeit nach § 180 Abs. 1 Satz 1Nr. 2 Buchst.b AO ausübt. Für die – auslaufenden – Fälle des § 180 Abs. 1 Satz 1Nr. 3 AO trifft die Erklärungspflicht jeden Feststellungsbeteiligten, dem ein Anteil zuzurechnen ist, sowie die in § 34 AO genannten Personen; deren Erfüllung durch einen befreit die Übrigen.

 

Tz. 7a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 181 Abs. 2a AO bestimmt die elektronische Übermittlung der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und regelt gleichzeitig, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten kann. Der Antrag kann auch konkludent durch Abgabe der Erklärung auf Papier erfolgen, sofern zugleich auch das Vorliegen unbilliger Härte begründet wird. Ein Härtefall kann insbes. dann vorliegen, wenn dem Stpfl. nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen (Begründung BT-Drs. 16/10188). In diesem Fall muss die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärungspflichtigen abgegeben werden. Sicherheitsbedenken begründen keinen Härtefall (Kunz inGosch, § 181 AO Rz. 19.4).

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