Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 364 AO begründet anders als § 29 VwVfG keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Die Gewährung von Akteneinsicht ist jedoch nicht unzulässig, sondern steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde und der Einsichtsuchende hat einen gerichtlich überprüfbaren Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung (BFH v. 28.05.2003, VII B 119/01, AO-StB 2004, 41; FG Münster v. 20.11.2003, 12 K 6405/02 S, DStRE 2004, 479). Dabei sollte die Finanzbehörde beachten, dass dem Einspruchsführer im finanzgerichtlichen Verfahren ein Anspruch auf Akteneinsicht zusteht. Zweckmäßig ist die Akteneinsicht, wenn der Steuerpflichtige seinen Bevollmächtigten wechselt (AEAO zu § 364, Satz 4). Dabei hat die Finanzbehörde das Steuergeheimnis von Dritten zu wahren und betreffende Aktenauszüge zu entfernen. Die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht kann mit dem Einspruch angefochten werden. Urteile, die die Finanzbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat bzw. Berichte und Fundstellen oder Gutachten sind dem Steuerpflichtigen zu benennen und zugänglich zu machen.

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