Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Kraft § 67 a Abs. 1 Satz 1 AO werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins grundsätzlich als Zweckbetrieb behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer (s. AEAO zu § 67a, Nr. 17 ff.) im Jahr insgesamt 45 000 Euro nicht übersteigen (bis 2012 35 000 Euro).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Begünstigung bezieht sich ausschließlich auf Sportvereine und deren sportliche Veranstaltungen. Unter Sportverein sind alle gemeinnützigen Körperschaften zu verstehen, bei denen die Förderung des Sports Satzungszweck ist (s. AEAO zu § 67a, Nr. 2). Eine sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern, die nicht Vereinsmitglied sein müssen, erlaubt, Sport zu treiben. Hierzu gehören auch das Training, Lehrgänge, Kurse (s. AEAO zu § 67a, Nr. 5) und die Durchführung von Sportreisen (BFH v. 25.07.1996, V R 7/95, BStBl II 1997, 154; s. AEAO zu § 67a, Nr. 4). Eine sportliche Veranstaltung kann auch dann vorliegen, wenn ein Sportverein im Rahmen einer anderen Veranstaltung eine sportliche Darbietung präsentiert. Die Rahmenveranstaltung muss nicht notwendigerweise die sportliche Veranstaltung eines Sportvereins sein (BFH v. 04.05.1994, XI R 109/90, BStBl II 1994, 886; s. AEAO zu § 67a, Nr. 3). Keine Veranstaltung liegt vor, wenn sich eine organisatorische Maßnahme auf Sonderleistungen für einzelne Personen bezieht (BFH v. 25.07.1996, V R 7/95, BStBl II 1997, 154). Damit ist kein Zweckbetrieb die Überlassung von Sportanlagen oder -geräten an Nichtvereinsmitglieder (BFH v. 02.03.1990, III R 89/87, BStBl II 1990, 1012; BFH v. 30.03.2000, V R 30/99, BStBl II 2000, 705; zu den Indizien einer Mitgliedschaft, die lediglich darauf gerichtet ist, die Nutzung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen des Vereins zu nutzen vgl. AEAO zu § 67a, Nr. 12) oder zum Zweck der Veranstaltungen Dritter. Eine Vermietung auf längere Dauer ist allerdings steuerfreie Vermögensverwaltung i. S. des § 14 Satz 3 AO (s. AEAO zu § 67a, Nr. 11 ff.).

 

Tz. 4

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Der Begriff der sportlichen Veranstaltung wird in § 67a Abs. 1 Satz 2 AO dahin negativ abgegrenzt, dass zu ihr weder der Verkauf von Speisen und Getränken gehört (gleichgültig ob an Zuschauer oder Aktive, s. AEAO zu § 67a, Nr. 6) noch die Werbung, wozu auch die Bandenwerbung in Sportstätten zählt (BFH v. 13.03.1991, I R 8/88, BStBl II 1992, 101; BFH v. 07.11.2007 I R 42/06, BStBl II 2008, 949 zu anderen Werbemaßnahmen; s. aber AEAO zu § 67a, Nr. 9 zur steuerfreien Vermögensverwaltung nach § 14 Satz 3 AO).

 

Tz. 5

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Den Einnahmen sind die Eintrittsgelder, Teilnahmegebühren aktiver Sportler (BFH v. 25.07.1996, V R 7/95, BStBl II 1997, 154) sowie die für Fernsehaufnahmen von sportlichen Veranstaltungen erzielten Entgelte zuzurechnen.

 

Tz. 6

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Wie § 64 Abs. 3 AO enthält die Vorschrift eine betragsmäßige Grenze. Übersteigen die Bruttoeinnahmen aus sportlichen Veranstaltungen im Jahr den Betrag von 45 000 Euro, so liegt kein Zweckbetrieb vor mit der Folge, dass alle sportlichen Veranstaltungen des Vereins als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln sind (s. AEAO zu § 67a, Nr. 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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