Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 AO "können" Verwaltungsakte vollstreckt werden. Hierbei handelt es sich nach zutreffender Auffassung nicht um eine Ermessensentscheidung darüber, ob mit der Vollstreckung begonnen wird, denn § 85 AO verpflichtet die Finanzämter, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Dazu zählt auch die Pflicht, die Steuern beizutreiben, wenn sie nicht freiwillig gezahlt werden. Allerdings eröffnet § 249 Abs. 1 Satz 1 AO den Vollstreckungsbehörden eine Ermessensentscheidung über die Auswahl der Vollstreckungsmaßnahmen (Werth in Klein, § 249 AO Rz. 2; Kruse in Tipke/Kruse, § 249 AO Rz. 13; offenlassend BFH v. 22.10.2002, VII R 56/00, BStBl II 2003, 109).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen verlangt § 249 Abs. 1 Satz 1 AO einen Verwaltungsakt, der wirksam ist (BFH v. 22.10.2002, VII R 56/00, BStBl II 2003, 109). Einen Sonderfall regelt § 251 Abs. 2 Satz 2 AO (s. § 251 AO Rz. 4). Der zu vollstreckende Verwaltungsakt muss von dem Verpflichteten eine Geldleistung (z. B. Steuer, steuerliche Nebenleistung, Haftungsbetrag), eine sonstige Handlung (z. B. Steuererklärung, Auskunft), eine Duldung oder Unterlassung (z. B. i. S. des § 76 Abs. 3 Satz 2 AO) fordern. Pfändungsmaßnahmen, die aufgrund eines nicht wirksam bekannt gegebenen Steuerbescheids und somit ohne wirksamen Vollstreckungstitel und Leistungsgebot ergehen, sind (anfechtbar) rechtswidrig, sie sind nicht nichtig (BFH v. 22.10.2002, VII R 56/00, BStBl II 2003, 109). Im Vollstreckungsverfahren nach der AO besteht keine § 757 ZPO vergleichbare Pflicht zur Vorlage des Vollstreckungstitels (BFH v. 30.01.2009, VII B 235/08, BFH/NV 2009, 1077).

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 249 Abs. 1 Satz 2 AO können auch Steueranmeldungen (§ 168 AO) im Verwaltungsweg vollstreckt werden.

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