Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Begriff des Schreib- oder Rechenfehlers entspricht demjenigen in § 129 Satz 1 AO (dazu s. § 129 AO Rz. 6 f.). Es muss sich folglich um rein mechanische Fehler handeln. Die mehr als theoretische Möglichkeit eines Rechtsfehlers (Denkfehlers) schließt die Anwendung des § 173a AO aus (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1010). Schreibfehler sind insbes. Rechtschreibfehler, Wortverwechselungen oder Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen (AEAO zu § 173a, Nr. 1), also von Denkfehlern abgrenzbare ungewollte orthografische Fehler, Wort- und Wortstellungs- und Verwechslungsfehler, Auslassungsfehler oder fehlerhafte Übertragungen (von Wedelstädt in Gosch, § 173a AO Rz. 10; von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1008; Loose in Tipke/Kruse, § 173a AO Rz. 5). Rechenfehler sind insbes. mechanische Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division sowie bei der Prozentrechnung (AEAO zu § 173a, Nr. 1) und die Vertauschung von Zahlen (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1008; Seer in Tipke/Kruse, § 129 AO Rz. 9). Die Anwendung einer falschen Rechenmethode oder Unrichtigkeiten bei schwierigen Rechenoperationen begründen indessen keinen bloß mechanischen Rechenfehler i. S. des § 173a AO (Loose in Tipke/Kruse, § 173a AO Rz. 7; s. § 129 AO Rz. 7).

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Schreib- und Rechenfehlern ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO zulassen, sind von § 173a AO nach dem eindeutigen Wortlaut nicht erfasst. Demnach ist das schlichte Vergessen eines Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärung kein Schreib- oder Rechenfehler i. S. des § 173a AO, sondern eine andere offenbare Unrichtigkeit, die nicht nach § 173a AO korrigiert werden kann (Loose in Tipke/Kruse, § 173a AO Rz. 7).

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