Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Pflicht zur Berichtigung betrifft nur frühere Erklärungen. Trotz seiner Stellung im Unterabschnitt "Steuererklärungen" erfasst § 153 AO nicht nur Steuererklärungen i. S. der §§ 149ff. AO, sondern jegliche im Rahmen eines Steuerschuldverhältnisses abgegebene Erklärung (Seer in Tipke/Kruse, § 153 AO Rz. 10; a. A. Dißars in Schwarz/Pahlke, § 153 AO Rz. 20). Einbezogen sind insbes. Anträge, Angaben zur Festsetzung von Vorauszahlungen (nicht erfasst werden später eintretende Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse: keine Pflicht zum Hinweis auf die Erhöhung der Vorauszahlungen, s. OFD Münster v. 04.07.1994, S 0324–8 – St 31–34, DStR 1994, 1235) und Auskünfte (s. FG Ddorf v. 24.05.1989, 4 K 397/83, EFG 1989, 491). Nicht erfasst werden Anträge auf Stundung oder Erlass, s. Rz. 9.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Berichtigungspflicht greift nicht ein, wenn eine Erklärung gegenüber der Finanzbehörde nicht vorliegt, sei es, weil eine bestehende Erklärungspflicht nicht erfüllt wurde (weil dann die Steuererklärungspflicht selbst nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 149 Abs. 1 Satz 4 AO ohnehin fortbesteht, gl. A. Seer in Tipke/Kruse, § 153 AO Rz. 8 und 9), sei es, weil eine Erklärungspflicht gar nicht besteht (BFH v. 31.01.2002, II R 52/99, BFH/NV 2002, 917). Auch s. Rz. 4.

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