Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 33 Abs. 1 AO definiert den Begriff des Steuerpflichtigen im Wege der Einzelaufzählung, ergänzt durch eine Generalklausel, die durch § 33 Abs. 2 AO eingeschränkt wird. Stpfl. ist hiernach der Steuerschuldner, der Haftungsschuldner, der Einbehaltungs- und Abführungsverpflichtete, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.

I. Steuerschuldner

 

Tz. 3

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Steuerschuldner ist, wer eine Steuer schuldet. Nach § 43 AO bestimmen die Steuergesetze, wer Steuerschuldner ist. Dies richtet sich danach, in wessen Person sich die subjektiven und objektiven Merkmale des Steuertatbestandes verwirklichen, an den die Leistungspflicht anknüpft (s. § 38 AO). Steuerschuldner können zugleich mehrere Personen sein, die dann als Gesamtschuldner anzusehen sind (s. § 44 AO). Das ist z. B. gemäß § 20 ErbStG, § 13 GrEStG, § 10 Abs. 3 GrStG und Art. 84 UZK der Fall. Auch bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten gemäß § 26b EStG besteht die Gesamtschuld, die indes nichts daran ändert, dass es sich um mehrere Steuerpflichtige handelt, die erst nach der Einkünfteermittlung wie ein Stpfl. behandelt werden (BFH v. 23.08.1999, GrS 2/97, BStBl II 1999, 782, 785).

 

Tz. 4

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Steuerschuldner und Entrichtungsschuldner sind nicht stets identisch (s. Rz. 7 und § 43 Satz 2 AO). Vom Steuerschuldner zu unterscheiden ist auch der Steuerträger, d. h. derjenige, den die Steuer nach dem Willen des Gesetzgebers wirtschaftlich treffen soll und auf den sie normalerweise im Preis überwälzt wird. Der Steuerträger fällt nicht unter § 33 Abs. 1 AO, er ist nicht Stpfl. Im Bereich der direkten Steuern (vom Einkommen, Ertrag und Vermögen) ist der Steuerschuldner i. d. R. personengleich mit dem Steuerträger; nicht dagegen bei den indirekten Steuern, insbes. der Umsatzsteuer, einigen Verkehrsteuern, den Verbrauchsteuern und den Zöllen.

 

Tz. 5

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Die Kosten der Steuerzeichen (Wertmarken und Banderolen) sind keine Steuern. Die vom Erwerber erbrachte Gegenleistung tilgt daher keine Steuerschuld i. S. des § 33 Abs. 1 AO und begründet nicht die Steuerpflichtigeneigenschaft. Dagegen wird die Steuerschuld durch Verwendung des Steuerzeichens entrichtet (s. § 167 Satz 2 AO). Der hierzu Verpflichtete schuldet die Steuer und ist daher Stpfl. Entsprechendes gilt bei der Verwendung eines Steuerstemplers. Eine andere Konstruktion weist § 12 TabakStG auf: Der Hersteller oder Einführer von Tabakwaren, für die Steuer regelmäßig durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten ist, hat diese auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bestellen und die Steuerzeichenschuld in dieser Steueranmeldung selbst zu berechnen, wobei die Steuerzeichenschuld aber erst mit dem Bezug der Steuerzeichen in Höhe ihres Steuerwerts entsteht. Auf die Steuerzeichenschuld sind die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der AO sinngemäß anzuwenden.

II. Haftungsschuldner

 

Tz. 6

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Steuerpflichtiger ist, wer für eine Steuer haftet. Wer neben dem Steuerschuldner oder an dessen Stelle haftet, d. h. für die Steuer mit seinem Vermögen einstehen muss, ergibt sich aus §§ 69ff. AO, den sonstigen Steuergesetzen (s. z. B. § 20 Abs. 4 bis 6 ErbStG, § 11 GrStG, § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VersStG) und außersteuerlichen Haftungstatbeständen (s. vor §§ 69 bis 77 AO). Haften mehrere Personen für dieselbe Steuerschuld, sind sie Gesamtschuldner (s. § 44 Abs. 1 AO). Wegen der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners s. § 191 AO und die dortigen Erläuterungen.

III. Entrichtungsschuldner

 

Tz. 7

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Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat. Nach § 43 Satz 2 AO bestimmen die Steuergesetze, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat. Hierzu zählen z. B. der Arbeitgeber bei der Lohnsteuer und die Kapitalgesellschaft bei der Kapitalertragsteuer. In diesen Fällen führt die Regelung des Quellenabzugs zur Existenz mehrerer Stpfl., nämlich des Steuerschuldners und des Entrichtungsschuldners.

IV. Erklärungspflichtiger

 

Tz. 8

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Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuererklärung abzugeben hat. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird (s. § 149 Satz 2 AO), soweit nicht die Steuergesetze selbst die Erklärungspflicht begründen (s. § 149 Satz 1 AO). Die besondere Erwähnung des Erklärungspflichtigen ist nicht überflüssig, weil nicht nur die Steuerschuldner zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sind (s. § 31 Abs. 5, 6 ErbStG; s. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO).

V. Zur Sicherheitsleistung Verpflichteter

 

Tz. 9

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Steuerpflichtiger ist, wer Sicherheit zu leisten hat. Wer Sicherheit zu leisten hat, bestimmen die Steuergesetze (s. § 241 Abs. 1 AO). Insbesondere wird in den Zoll- und Verbrauchsteuergesetzen Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit dem Zahlungsaufschub verl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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