Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt (§ 13 Satz 1 AO). Unter Person sind eine natürliche, eine juristische Person oder auch eine Personenvereinigung zu verstehen. Ohne Bedeutung sind Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Sitz. Der ständige Vertreter benötigt anders als nach dem Betriebstättenbegriff keine besondere Geschäftseinrichtung (Drüen in Tipke/Kruse, § 13 AO Rz. 1).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Erforderlich ist, dass die Person die Geschäfte eines Unternehmens besorgt, d. h. für ein Unternehmen tätig wird. Erforderlich ist, dass der ständige Vertreter anstelle des Unternehmers Handlungen, die in dessen Betrieb fallen, vornimmt und daher von dem Unternehmer verschieden ist. Wird der Unternehmer selbst tätig, ist er nicht ständiger Vertreter (BFH v. 18.12.1990, X R 82/89, BStBl II 1991, 395). Der Begriff des ständigen Vertreters setzt nicht voraus, dass die Person im Namen des Unternehmers handelt, es reicht Handeln für Rechnung des Unternehmers.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der ständige Vertreter muss hinsichtlich der Geschäftsbesorgung den Sachweisungen des Unternehmers unterliegen. Die Weisungsabhängigkeit beschränkt sich auf die Geschäftsbesorgung. Zwischen dem Unternehmer und dem ständigen Vertreter muss kein darüber hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Er kann daher sowohl als angestellter Mitarbeiter als auch als selbstständiger Gewerbetreibender wie z. B. als Handelsvertreter oder Prokurist o. Ä. tätig werden (BFH v. 24.01.1968, I B 125/64, BStBl II 1968, 313; FG Sachsen v. 26.02.2009, 8 K 428/06, juris), selbst wenn die Tätigkeit für den Unternehmer im Rahmen seines eigenen Gewerbebetriebs liegt (BFH v. 28.06.1972, I R 35/70, BStBl II 1972, 785).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Geschäftsbesorgung durch den Vertreter muss nachhaltig sein. Nachhaltig bedeutet, dass der ständige Vertreter auf eine nicht unwesentliche Dauer planmäßig damit betraut sein muss, anstelle des Unternehmers Handlungen vorzunehmen, die in dessen Betrieb fallen. Eine Dauer von sechs Monaten wird von der h. M. als ausreichend angesehen (Musil in HHSp, § 13 AO Rz. 10; Buciek in Gosch, § 13 AO Rz. 8).

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