Tz. 39

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei laufend veranlagten Steuern – wie der ESt – sind die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiellrechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert. So hebt nach dem in § 11 EStG normierten Zufluss-/Abflussprinzip die Rückzahlung eines in einem vorhergehenden Jahr erhaltenen Zuflusses diesen nicht rückwirkend auf, sondern ist als Abfluss in dem Rückzahlungsjahr zu behandeln (Loose in Tipke/Kruse, § 175 AO Rz. 30). § 11 EStG schließt die Anwendung von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO grundsätzlich aus. Eine Rückwirkung kann jedoch angenommen werden bei punktuell einmaligen Ereignissen, wie dies bei der Veräußerung des Betriebs oder Teilbetriebs, bei der Betriebsaufgabe usw. der Fall ist (BFH v. 19.07.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897; s. Rz. 42). Auch die Erstattung von Sonderausgaben ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (aber zur Erstattung von KiSt s. Rz. 44; Ortheil, DB 2005, 466; Ballof, AO-StB 2005, 223; Hütt, AO-StB 2005, 232; Endriss, DStR 2005, 1171).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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