Tz. 57

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die obligatorische Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nach § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO n. F. ausgeschlossen, "wenn" die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert (in diesem Fällen fehlt es bereits an der tatbestandlich notwendigen verspäteten Abgabe der Steuererklärung). Damit reicht die Fristverlängerung nach § 109 AO als solche aus, um die Anwendung des § 152 Abs. 2 AO n. F. selbst dann auszuschließen, wenn auch die verlängerte Frist versäumt wird. In diesen Fällen dürfte es aber in der Regel ohne weitere Begründung ermessensgerecht sein, einen Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 AO n. F. festzusetzen (ebenso: Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 46).

 

Tz. 58-59

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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