Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift ergänzt die §§ 90, 149, 150 AO. Erkennt der Stpfl. nachträglich, dass eine zuvor abgegebene Erklärung (nicht nur Steuererklärungen, s. Rz. 2) unrichtig ist, trifft ihn die Pflicht, diese zu berichtigen, um eine gesetzmäßige Besteuerung zu ermöglichen. Die Anzeige nach § 153 AO ist keine i. S. des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO (BFH v. 22.01.1997, II B 40/96, BStBl II 1997, 266).

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