Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift bestimmt für das gesamte Besteuerungsverfahren Deutsch als Amtssprache und regelt den Umgang mit fremdsprachlichen Eingaben. Angesichts der Vielzahl im Inland ansässiger ausländischer Staatsangehöriger kommt der Vorschrift erhebliche praktische Bedeutung zu. § 87 Abs. 1 AO entspricht wörtlich § 184 GVG. Die Beschränkung auf Deutsch als Amtssprache dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung; sie stellt weder einen Verstoß gegen Grundrechte noch gegen Völkerrecht dar (BVerfG v. 25.09.1985, 2 BvR 881/85, NVwZ 1987, 785). Auch aus dem AEUV ergibt sich keine Verpflichtung der Behörden, mehrsprachig tätig zu werden, insbes. liegt kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV vor.

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