Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift bezweckt, beim Nutznießer einer Steuerhinterziehung dessen – steuerlich bedingten – Zinsvorteil, der durch spätere Festsetzung/Erhebung der hinterzogenen Beträge infolge steuerunehrlichen Verhaltens erlangt ist, wieder abzuschöpfen (BFH v. 18.07.1991, V R 72/87, BStBl II 1991, 781; BFH v. 27.09.1991, VI R 159/89, BStBl II 1992, 163; BFH v. 31.07.1996, XI R 82/85, BStBl II 1996, 554). Allerdings wird dieser Zweck je nach Höhe der Differenz zu einem marktüblichen Darlehenszins in unterschiedlicher Intensität erreicht. In der aktuellen Niedrigzinsphase liegt der Zinssatz von 6 v. H. zwar höher als marktübliche Darlehenszinsen, aber noch unter den Überziehungszinsen bei Kontokorrentkonten. Folgerichtig können Hinterziehungszinsen weder als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden. Gleichwohl ist die Erhebung von Hinterziehungszinsen keine Strafmaßnahme.

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