Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 364 AO gewährt rechtliches Gehör im finanzbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren. Das rechtliche Gehör ist ein aus rechtsstaatlichen Grundsätzen abgeleitetes Verfahrensrecht, welches unverzichtbarer Bestandteil eines jeden Verwaltungsverfahrens ist. § 364 AO ergänzt den Informationsanspruch des § 91 AO, wonach ein Beteiligter die Gelegenheit haben "soll", sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein belastender Verwaltungsakt ergeht. Die Vorschrift verstärkt die Verpflichtung der Finanzbehörde, einen Verwaltungsakt hinreichend zu begründen, für das Einspruchsverfahren, indem sie dem Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen gewährt. § 364 AO ist eine "Mussvorschrift". Die Berechtigung auf Einsicht ist jedoch auf die Zulässigkeit des Einspruchs begrenzt, insbes. geht sie nicht weiter als die Einspruchsbefugnis (Birkenfeld in HHSp, § 364 AO Rz. 32). Eine Einsichtnahme kann nur solange begehrt werden bis ein bestimmtes Besteuerungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen ist (BFH v 15.09.2010, II B 4/10, BFH/NV 2011, 2; Dumke in Schwarz/Pahlke, vor § 78–133 AO Rz. 77b). Nach § 364 AO bzw. § 75 FGO sind den Beteiligten die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs bzw. der Klageschrift dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen. Den Anforderungen dieser Regelungen ist Rechnung getragen, wenn dem Steuerpflichtigen im Verlaufe des Verfahrens – ungeachtet der bestehenden Möglichkeit zur Akteneinsicht (§ 78 FGO) – sämtliche Unterlagen, die für die Einschätzung des Sachverhalts als wertbildend anzusehen sind, zugänglich gemacht worden sind (FG Sa v. 20.12.2013, 2 V 1323/13, n. v.).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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