Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift regelt vor allem verfahrensrechtliche Fragen der Steueranmeldung. Nach § 150 Abs. 1 Satz 3 AO ist eine Steueranmeldung eine Steuererklärung, in der der Stpfl. die Steuer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung selbst berechnet hat. Einer Steuerfestsetzung bedarf es nur in den in § 167 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Fällen. Das Verfahren dient der Beschleunigung der Steuererhebung.
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