Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift dient der Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens, indem sie die Möglichkeit eröffnet, Steuererklärungen ohne eingehendere Prüfung zu bearbeiten und die Überprüfung auf einen späteren Zeitpunkt aufzuschieben. Der Vorbehalt der Nachprüfung ermöglicht, innerhalb der normalen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 1 Nr. 2 AO die Steuerfestsetzung in vollem Umfang aufzuheben oder zu ändern. Die Steuerfestsetzung wird nur formell, d. h. im Sinne der Anfechtbarkeit, nicht jedoch materiell, d. h. inhaltlich, bestandskräftig (BFH v. 11.12.1997, V R 50/94, BStBl II 1998, 420).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge