Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Steuerschuldverhältnis umfasst die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen, die sich für die Beteiligten aus der Verwirklichung eines Steuertatbestandes ergeben. Näheres hierzu enthalten die Erläuterungen zu § 38 AO. Das Steuerschuldverhältnis gehört dem öffentlichen Recht an, woraus in erster Linie folgt, dass die aus ihm erwachsenden Ansprüche der freien Verfügung der Beteiligten entzogen sind (zwingender Charakter des öffentlichen Rechts). Diese Ansprüche gehen durchweg auf Leistung von Geld. Ihre Aufzählung in § 37 Abs. 1 AO ist erschöpfend und zielt auf eine einheitliche und unmissverständliche Gesetzessprache. Strafen und Geldbußen werden nicht erfasst (s. AEAO zu § 37 Nr. 1). Auch die Entrichtungsschuld findet in § 37 Abs. 1 AO keine Erwähnung, weswegen sie nach Auffassung des BFH kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ist (BFH v. 24.03.1998, I R 120/97, BStBl II 1999, 3). Wer im Einzelfall anspruchsberechtigt bzw. leistungsverpflichtet ist, ergibt sich aus den in der AO oder in den Einzelsteuergesetzen enthaltenen Vorschriften (s. § 37 Abs. 2 und § 43 AO). Wegen des Begriffs des Steuerpflichtigen s. § 33 AO.

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