Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Begriff Amtsträger findet sich in der AO u. a. bei der Regelung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO), der Haftungsbeschränkung (§ 32 AO), der Ausschließung und Ablehnung von Personen in einem Verwaltungsverfahren (§§ 82ff. AO), der Akteneinsicht im Zerlegungsverfahren (§ 187 AO) und bei der Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2 AO). Er entspricht der Definition des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

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