Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift ist weitgehend "technischer" Natur. Sie ist im Zuge der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens mit dem Ziel einer weitgehend elektronischen Bearbeitung der Steuerfälle wiederholt geändert worden. Sie soll den Anforderungen an die elektronische Kommunikation Rechnung tragen. Auch im steuerlichen Verwaltungsverfahren ist es möglich, elektronische Dokumente an die Finanzbehörden zu übermitteln (Abs. 3); umgekehrt können auch die Finanzbehörden den Weg elektronischer Kommunikation wählen. Insbesondere können sie auch Verwaltungsakte in elektronischer Form übermitteln, sofern dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist (Abs. 4). Mittelfristig kommt darin zum Ausdruck, dass die elektronische Kommunikation zum Regelfall werden soll. Dem mit dem elektronischen Rechtsverkehr verbundenen Bedürfnis nach einer sicheren Datenübermittlung und der Wahrung des Steuergeheimnisses sollen die vielfältigen Regelungen über die Verschlüsselung und die Durchführung der Datenübermittlung Rechnung tragen. Die Anforderungen sind indes hoch (Signatur nach dem Signaturgesetz, De-Mail) und werden von der Mehrzahl der nicht professionellen Einreicher nicht vorgehalten. Noch ist die Regelung vorwiegend ein Angebot an die Beteiligten, d. h., die bislang bestehenden Kommunikationsmöglichkeiten (Schriftwechsel, Vorsprache) bleiben in vollem Umfang erhalten. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Regelung zunehmend den Weg zur elektronischen Akte als Ziel hat (BT-Drs. 14/9000, 35).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge