Tz. 86

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 152 Abs. 10 AO n. F. schreibt fest, dass der einzelne Verspätungszuschlag auf volle Euro abzurunden ist und 25 000 Euro (Kappungsgrenze) nicht überschreiten darf.

 

Tz. 87

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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