Tz. 84

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 152 Abs. 8 Satz 1 AO n. F. schließt die Anwendung des § 152 Abs. 5 AO n. F. für vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen (LSt, USt, KapESt) sowie für nach § 41a Abs. 2 Satz 2 2. HS EStG jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen aus (mit Ausnahme der von § 152 Abs. 13 AO n. F. erfassten Steuererklärungen). Folglich finden die "festen" Sätze zur Bemessung der Höhe des Verspätungszuschlags keine Anwendung. Vielmehr ist eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich nach § 152 Abs. 8 Satz 2 AO n. F. an der Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie der Höhe der Steuer zu orientieren hat; auch der Grad des Verschuldens ist zu berücksichtigen (s. dazu Rz. 46). Zur Begründungspflicht vgl. Rz. 6 und 45 ff.

 

Tz. 85

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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