Tz. 81

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 152 Abs. 7 AO n. F. enthält abweichend von § 152 Abs. 6 AO n. F. eine besondere Regelung zur Bemessung des Verspätungszuschlags für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Einkünften. Er beträgt in diesen Fällen pro Monat 0,0625 % der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens aber 25 Euro. Die positive Summe der Einkünfte erlaubt – anders als die Summe der positiven Einkünfte – die Verrechnung von Verlusten (ebenso: Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 71).

 

Tz. 82

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Da es sich bei § 152 Abs. 7 AO n. F. lediglich um eine Rückausnahme zu § 152 Abs. 6 AO n. F. handelt, gilt der Verweis in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO n. F. auch für die Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Einkünften (a. A.: Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 72).

 

Tz. 83

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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