Tz. 27

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Einheitlich und gesondert sind auch festzustellen andere mit den Einkünften in Zusammenhang stehende Besteuerungsgrundlagen. Dazu gehören solche Besteuerungsgrundlagen, die in rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit den Einkünften stehen, aber sich bei der Ermittlung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nicht auswirken, d. h. Aufwendungen, die aus Mitteln der Gesellschaft geleistet wurden und für die Beteiligten steuerlich von Bedeutung sind, z. B. Sonderausgaben wie Spenden oder aus Mitteln der Gesellschaft geleistete dauernde Lasten (AEAO zu § 180, Nr. 1 Abs. 2; Aufzählung s. Helmschrott/Eberhard, DStR 94, 525 ff.). Eine andere Besteuerungsgrundlage i. S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind z. B. die Feststellung des Gewinns, den ein Gesellschafter aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils erzielt (BFH v. 08.06.2017, IV R 6/14, BStBl II 2017, 1053), die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem der ausgeschiedene Mitunternehmer beteiligt war (BFH v. 18.08.2010, X R 8/07, BStBl II 2010, 1043 m. w. N.), die Feststellung der Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG (BFH v. 20.11.2014, IV R 47/11, BStBl II 2015, 532 m. w. N.) oder die Feststellung, dass ein bestimmter Betrag der festgestellten Einkünfte der Personengesellschaft als außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 EStG zu qualifizieren ist, nicht aber die im Veranlagungsverfahren zu treffende Entscheidung, ob ein Beteiligter weitere persönliche Merkmale erfüllt, die Voraussetzung für die Gewährung der Tarifbegünstigung sind (BFH v. 17.12.2014, IV R 57/11, BStBl II 2015, 536; BFH v. 08.06.2017, IV R 6/14, BStBl II 2017, 1053 m. w. N.), oder der Hinzurechnungstatbestand nach § 2a Abs. 4 EStG (BFH v. 24.07.2013, I R 57/11, BStBl II 2016, 633; s. Rz. 80). Die gesonderte Feststellung dieser Besteuerungsgrundlagen soll im Wege eines Ergänzungsbescheids gem. § 179 Abs. 3 AO nachgeholt werden können, wenn sie bei Erlass des Feststellungsbescheids nicht berücksichtigt wurden (AEAO zu § 180, Nr. 1 Abs. 2 Satz 3); dies ist m. E. unzutreffend, weil damit in den materiellen Bestand des Feststellungsbescheids eingegriffen wird (von Wedelstädt, BuW 2000, 575, 584).

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