Tz. 79

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die verspätete Abgabe von Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (vgl. aber zur Feststellung von einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften § 152 Abs. 7 AO n. F.), zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und zur Zerlegung legt § 152 Abs. 6 Satz 2 AO n. F. einen Verspätungszuschlag von 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung fest. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gelten auch hier (§ 152 Abs. 6 Satz 1 AO n. F.).

 

Tz. 80

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge