Tz. 77
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
In Fällen, in denen Erklärungspflichtige bis zum Zugang einer nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist erlassenen Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung davon ausgehen konnten, nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet zu sein, tritt die Verspätung erst ein, wenn die zur Abgabe gesetzte Frist verstrichen ist (§ 152 Abs. 5 Satz 3 AO n. F.). Allerdings dürfte in diesen Fällen bereits eine entschuldbare Verspätung i. S. des § 152 Abs. 1 Satz 2 AO n. F. vorliegen.
Tz. 78
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
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