Tz. 29

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Lehnt der BFH die Zulassung der Revision ab, wird das Urteil des FG mit der Ablehnung rechtskräftig (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Maßgeblich ist nicht die Bekanntgabe oder Zustellung an die Beteiligten, sondern die Herausgabe des Beschlusses zur Versendung. Für den Eintritt der Rechtskraft ist es ohne Belang, ob die Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird. Allerdings sollte die Differenzierung in der Tenorierung zum Ausdruck kommen; dies ist nicht immer der Fall.

 

Tz. 30

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Stellt der BFH einen Verfahrensmangel i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO fest, kann er schon im Verfahren über die NZB das angefochtene Urteil aufheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO). Die Zurückverweisung steht im Ermessen des BFH ("kann"). Eine Zurückverweisung ist regelmäßig dann sinnvoll, wenn der Verfahrensmangel einen Mangel der Tatsachenaufklärung betrifft, die durch den BFH nicht selber nachgeholt werden kann, wie z. B. eine Beweisaufnahme (BFH v. 25.02.2010, IX B 156/09, BFH/NV 2012, 176). Hingegen ist die Zulassung der Revision sachgerecht, wenn Gegenstand der NZB eine Verfahrensfrage grundsätzlicher Bedeutung ist (Ruban in Gräber, § 116 FGO Rz. 65; s. auch BFH v. 04.09.2002, VII B 73/01, BStBl II 2002, 509). Eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst ist nicht möglich, da dem BFH neben der Zurückverweisung nur die Möglichkeit der Revisionszulassung offensteht.

 

Tz. 31

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Schließlich kann der BFH die Zulassung der Revision aussprechen (§ 116 Abs. 7 FGO). In diesem Fall wird das bisherige Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgeführt, ohne dass es eines Antrages oder einer Revisionseinlegung bedarf. Soweit die Revisionszulassung nicht auf bestimmte Beteiligte beschränkt wurde, wirkt sie zugunsten aller Beteiligten, sie ist also nicht auf den Beschwerdeführer beschränkt. Die Zustellung der Entscheidung über die Zulassung löst beim Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, bei den übrigen Beteiligten die Revisions- und Revisionsbegründungsfrist aus. Auf diese Folgen der Revisionszulassung sind die Beteiligten in dem Beschluss hinzuweisen; fehlt der Hinweis kommt bei Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) in Betracht; § 55 Abs. 2 FGO findet u. E. keine Anwendung.

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